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§ 1 Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Für alle, d.h. auch zukünftige Liefergeschäfte mit uns gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit sie nicht im Einzelfall von uns schriftlich abgeändert werden oder zusätzlich die Allgemeinen Bedingungen Montage vereinbart sind.
2. Verbraucher im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche Personen, die mit uns in Geschäftsbeziehungen zu einem Zweck treten, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu uns in Geschäftsbeziehungen treten sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
Käufer im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den abweichenden Regelungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen abweichenden Bestimmungen ausdrücklich zu widersprechen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind ebenfalls schriftlich niederzulegen.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prospekte, technische Angaben und Kataloge und sonstige technischen Daten sind unverbindlich. Sie dienen lediglich der Beschreibung und sollen nur eine angemessene Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Die vorgenannten Angaben werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Werden sie bei unseren Angeboten/Auftragsbestätigungen beigefügt oder zugrunde gelegt und bestätigt, so sind diese nur annähernd verbindlich, vorbehaltlich der vom Kunden mitzuteilenden tatsächlichen Maße und Verhältnisse. Änderungen und Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung sowie handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor. Auch nicht handelsübliche geringfügige Konstruktions- und Formänderungen sind zulässig, es sei denn, dass im Einzelfall die Änderung oder Abweichung für den Käufer nicht zumutbar ist. Besteht ein Rahmenvertrag, so hat dieser Vorrang.
3. Schriftliche Mitteilungen durch uns gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf dem Käufer als zugegangen, wenn sie an die dem Käufer zuletzt bekannt gewordene Anschrift, Faxnummer oder Email-Adresse abgesandt wurden, und wir dies nachweisen können. Ausgenommen von der Zugangsvermutung sind Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Nachfristsetzungen.


§ 3 Schutzrechte
1. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben in unserem Eigentum. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsbeziehung überlassenen Unterlagen und Informationen steht im Verhältnis zum Käufer ausschließlich uns zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Käufers entstanden sind. Zugänglichmachung für Dritte darf nur im Einvernehmen mit uns geschehen. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Käufers Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Käufer verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht zur Nachprüfung vorbezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.


§ 4 Kaufpreis und Zahlung; Aufrechnung
1. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise ohne Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise schließen die Kosten für notwendige Verpackung nur bei schriftlicher Vereinbarung ein. Montagekosten gehen, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Soll die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns eine angemessene Erhöhung des Entgelts für den Fall vor, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport und öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben.
2. Alle Rechnungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar (Fälligkeit). Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Soweit der Käufer Unternehmer ist, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank Wir behalten uns den Nachweis eines darüber hinausgehenden Zinsnachteils vor.
3. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Schecks oder Wechsel werden vorbehaltlich ihres Eingangs mit Wertstellung desjenigen Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Kommt der Käufer mit einer etwaig vereinbarten Teilzahlung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist verlangen. Das Bestimmungsrecht des Käufers, welche Forderungen durch Zahlungen des Käufers erfüllt werden, wird zugunsten der gesetzlichen Tilgungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB abbedungen.
5. Wird für uns nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir unsere Leistung verweigern, es sei denn der Käufer leistet auf unser Verlangen eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist. Kommt der Käufer unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
6. Gegen Ansprüche, die wir gegenüber dem Käufer haben, kann dieser nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht wirksam geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten ist.


§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- u. Nebensachen unser Eigentum. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt bei laufender Rechnung das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Soweit wir mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Ist der Käufer Unternehmer, so ist er insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns schriftlich zu informieren, sofern Wartungs-, Reparatur- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind. Solche Arbeiten hat der Käufer auf eigene Kosten durchzuführen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich von den drohenden, unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Zugriffen Dritter unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten hierfür trägt der Käufer ebenso wie die entstehenden Interventionskosten, soweit der Dritte dazu nicht in der Lage ist.
4. Zwischen uns und dem Käufer besteht Einigkeit darüber, dass durch den Einbau der von uns gelieferten Teile in ein Grundstück diese nicht wesentliche Bestandteile im Sinn des § 93 BGB werden. Aufgrund der Möglichkeit, diese Einbauteile jederzeit an anderer Stelle einbauen zu können, sowie der Tatsache, dass diese nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut wurden, sind sie als Scheinbestandteil im Sinn des § 95 BGB anzusehen. Der Käufer ist verpflichtet, Dritte, insbesondere die Grundstückseigentümer sowie Dritterwerber der Ware hierauf hinzuweisen.
5. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt darüber hinaus folgendes:
a) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, so dass wir Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Ware untergeht, ist der Käufer verpflichtet, uns Miteigentum an der neu entstandenen Sache einzuräumen, soweit er selbst (Mit-) Eigentümer ist.
b) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware oder die aufgrund von Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung daraus entstandenen Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt) zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob diese Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 4 dieses Paragraphen haben, wird uns ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist.
c) Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere ist er nicht zur Abtretung der Forderungen, einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoringbanken - vorbehaltlich der Regelung des § 354 a HGB - ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung befugt. Zu einem Forderungsverkauf an eine Factoringbank ohne Rückbelastungsmöglichkeit (echtes Factoring) erteilen wir unsere Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die von der Factoringbank an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an uns weiterleitet.
d) Der Käufer ist so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, als er seiner vertraglichen Zahlungspflicht uns gegenüber rechtzeitig nachkommt. Wir können die Einziehungsermächtigung darüber hinaus ausdrücklich widerrufen werden, wenn

• der Käufer einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst oder
• die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts zu unseren Gunsten gemäß § 4 Ziffer 5 vorliegen.

Hinsichtlich der Einziehung der Forderungen gilt der Käufer als Treuhänder mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Abführung der Gegenwerte abzüglich seines Verdienstes. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern(Dritten) die Abtretung mitteilt.
e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6. Hat der Käufer für die gelieferten Waren eine Verbringung derselben ins Ausland vorgesehen, so hat er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt. Der Käufer hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.


§ 6 Lieferung, Transport, Versand, Gefahrübergang
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sollen sie verbindlich sein, so ist auch die Verbindlichkeit schriftlich zu vereinbaren.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer im Einzelfall etwaig vereinbarten Anzahlung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware dem Transporteur übergeben oder auf eines unserer Fahrzeuge geladen wird oder der Zeitpunkt der Versandbereitschaft, soweit der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert wird, die der Käufer zu vertreten hat. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die auf Initiative des Käufers vereinbart werden und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.
3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung ohne unser Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Vorlieferanten eintreten.
4. Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, es sei denn, die Preise wurden ausdrücklich schrif tlich frei Bestimmungsort vereinbart. Die Ware wird außerdem grundsätzlich unverpackt geliefert. Versandweg, Transport- und Schutzmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl und Erfahrung überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis. Verpackungsmaterial und Hilfsmittel für die Beförderung (z.B. Unterlaghölzer) sind vom Käufer unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht gekauft wurden. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle des Käufers versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Wagen an befahrbarer Straße. Die Abladung der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
5. Mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Stelle, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers geht die Gefahr, auch bei „Lieferung frei Bestimmungsort“, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft der Ware auf den Käufer über. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Soweit eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung länger als 4 Wochen dauert, hat der Käufer die üblichen Lagerkosten zu zahlen.
6. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Diesem ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichtigen. Angelieferte Ware ist vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus § 8 entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Wir sind zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer unzumutbar.
8. Im Rahmen des handelsüblichen Umfangs sind wir auch zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.
9. Erklärt der Käufer vor Herstellung der bestellten Ware, diese nicht abnehmen zu wollen, hat er 40% des Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten zu zahlen; der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt für beide Vertragspartner vorbehalten.
10. Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, hat der Käufer uns eine Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn Werktage zu betragen hat. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Ist nach Ablauf der von dem Käufer gesetzten Frist die Ware nicht versandbereit gemeldet, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigt, wenn er diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs zusammen mit der Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Die erweiterte Haftung des Lieferers gemäß § 287 BGB ist ausgeschlossen.


§ 7 Widerrufs- und Rückgaberecht
1. Der Verbraucher ist berechtigt, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für Ware, die nach der Spezifikation des Verbrauchers angefertigt oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform (also z.B.per Brief, Fax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware uns gegenüber zu erklären. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung.
2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn diese durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu EUR 40,00 der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über EUR 40,00 tragen wir die Kosten der Rücksendung.
3. Im Falle einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandenen Verschlechterung hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren sorgsame und vorsichtige Prüfung – wie sie dem Verbraucher auch im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Den Wertverlust, der durch die über eine reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.


§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Bei Übergabe oder Abnahme offenkundige Mängel der Kaufsache hat der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe oder Abnahme schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
2. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt anstelle des vorstehenden Absatz 1 folgendes:
a. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB und nach den folgenden Regelungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b. Beanstandungen über offenkundige Mängel, die nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden. Mängel, die bei Lieferung nicht offenkundig und trotz Erfüllung der Obliegenheiten nach §§ 377, 378 HGB nicht zu erkennen waren, müssen zur Wahrung der Gewährleistungsrechte – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen - nach Kenntnisnahme unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden.
c. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Wir haben das Recht, uns an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandungen zu überzeugen. Vorbehalte in den Frachtbriefen stellen keinen Beweis für Mängel dar. Sofern Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer ungenaue oder unrichtige Angaben über den Verwendungszweck oder die Belastung des Materials gemacht hat, sind wir von jeder Gewährleistungspflicht befreit.
d. Wird Ware direkt von uns unmittelbar an Dritte versandt, so hat der Käufer darauf hinzuwirken, dass die im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer in diesem § 7 vorstehend vereinbarte Rügeobliegenheit auch im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Käufer verbindlich vereinbart wird. Der Käufer hat uns nach einer etwaigen Rüge durch den Dritten unverzüglich davon schriftlich zu informieren und dessen Rüge an uns weiterzuleiten.
e. Verzinkte Teile, die durch Transport oder Montage beschädigt und/oder nachgeschweißt werden, sowie übergroße Teile, die nach dem Verzinken montiert werden, sind vom Käufer unverzüglich mit Kaltzinkpaste nachzubessern. Das gleiche gilt für nachlaufende Säurestellen, die wie Rost aussehen.


§ 9 Gewährleistung
1. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nach § 7 oder – soweit es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt – bei einem verdeckten Mangel der Kaufsache leisten wir nach den Regeln des Kaufrechts und nach Maßgabe der folgenden Regelungen Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware.
2. Bei nachgewiesenen Sachmängeln leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl dem Käufer eine neue, mangelfreie Ware überlassen (Nachlieferung) oder den Mangel beseitigen (Nachbesserung). Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, so steht entgegen Satz 1 dieses Absatzes das vorbezeichnete Wahlrecht nicht uns, sondern dem Käufer zu. In dem vorgenannten Fall sind wir jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Im Falle der Nachbesserung hat der Käufer auf unser Verlangen Mitteilungen von Mängeln zu präzisieren und schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten bereitzustellen, die zur Analyse des Mangels geeignet sind. Die Kosten der Nachbesserung tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist. Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung, indem wir dem Käufer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Ware oder nach seiner Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Ware verschaffen. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
4. Bleibt die Nacherfüllung gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 erfolglos, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Liegen nur geringfügige Mängel vor, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts der fruchtlose Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist von angemessener Länge, es sei denn, eine Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten müssen.
5. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leisten wir im Rahmen der in § 9 festgelegten Grenzen.
6. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der dem Käufer vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt uns bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Machen wir nach unserem Ermessen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so darf der Käufer die Ansprüche des Dritten nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen. Wir sind verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Käufer von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Käufers beruhen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß § 9 Ziff. 3.
7. Aussagen unsererseits über die Beschaffenheit der Ware, gelten nicht als Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich. Die Rechte des Käufers bestimmen sich in diesem Falle nach der von uns abgegebenen Garantieerklärung. Der Käufer hat die Rechte aus der Garantieerklärung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalls schriftlich uns gegenüber geltend zu machen (Ausschlussfrist). Ist der Käufer Unternehmer, so stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
8. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet § 9 Anwendung. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Der Anspruch des Käufers auf Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen für solche Aufwendungen, die bei hinreichender Vorsorge des Käufers für die Nacherfüllung nicht angefallen wären. Wird die Ware bei dem Käufer über einen erheblich längeren als den handelsüblichen Zeitraum gelagert, so hat der Käufer darzulegen und zu beweisen, dass die Ware bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergang mit dem geltend gemachten Mangel behaftet war.


§ 10 Haftung
1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
a. bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich in voller Höhe; im Falle von Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
b. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht durch uns, unsere leitenden Angestellten und unseren anderen Erfüllungsgehilfen, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets beschränkt auf EUR 25.000,-- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 50.000,-- aus dem Vertrag, es sei denn diese Summe ist angesichts des Einzelfalles unangemessen niedrig; die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Käufer Verbraucher ist. Im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haften wir gegenüber dem Käufer jedoch begrenzt auf die Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
c. darüber hinaus: soweit wir gegen die aufgetretenen Schäden versichert sind, beschränkt auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung und aufschiebend bedingt durch dieVe rsicherungszahlung. Wir sind bereit, dem Käufer Einblick in unsere Police zu gewähren.
2. Wir behalten uns vor, den Einwand des Mitverschuldens des Käufers geltend zu machen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 1 gelten nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Übernahme von Beschaffenheitsgarantien oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Für alle gegen uns geltend gemachten Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von
a. zwei Jahren, falls es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt,
b. einem Jahr, falls es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt
Die Verjährungsbeschränkung gemäß lit. b dieses Absatzes gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Im Falle von Rechtsmängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen dieser die Herausgabe der Sache verlangen kann, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
4. Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in welchem wir oder der Käufer die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigert. Sofern eine der Parteien nicht ausdrücklich schriftlich das Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen sechs Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist, als verweigert.


§ 11 Berechnungskriterien
Zur Berechnung kommt die volle rechteckige Fläche. Die abgedeckten Flächen werden als Ganzes einschließlich der Stoßfugen und Spielräume sowie Aussparungen berechnet. Bei Rundbelägen bzw. Segmenten entspricht die volle rechteckige Fläche dem kleinsten, den Belag umschließenden Rechteck. Für Einzelroste unter 0,7 qm berechnen wir gestaffelte Mindergrößenzuschläge. LfdM. zusätzlicher Einfassungen für Ab- und Ausschnitte werden zusätzlich berechnet.


§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, so ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten Rheine. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf-CISG)
wird ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen uns und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken aufweist. Unsere früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen treten hiermit außer Kraft.